Allgemeine Geschäftsbedingungen der FA Autoklinik RL GmbH
Für die Ausführung von
Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten sowie für
die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
Gültig ab 1. Oktober 1979 für die
Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie
Österreichs und der
Bundesinnung der Kfz-Mechaniker.
Der 2. Satzes des Punktes II Abs. 2 ist als
unverbindliche Verbandsempfehlung
gemäß § 36 Kartellgesetz in das
Kartellregister eingetragen.
I. Allgemeines
Mit
der Unterfertigung dieser Bedingung anerkennt der Auftraggeber, dass alle
Instandsetzungsarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden.
Der durch Vorweisen der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des
Kraftfahrzeuges gilt als Bevollmächtigter des Kfz-Halters. Die Entgegennahme und
Weitergabe mündlicher, telefonischer und telegrafischer Aufträge geht auf Gefahr
und Rechnung des Auftragsgebers. Der Auftrag zur Instandsetzung umfasst die
Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläufe
durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu
vergeben.
Bei Probefahrten und Überstellungsfahrten ist vom Auftragsnehmer
ein amtliches Probefahrt- bzw. Überstellungskennzeichen zu benützen.
II. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge werden nur auf
Grund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet; weder die diesbezügliche
Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen Vertrag zur
Instandsetzung abzuschließen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der
Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird mit max. 2% der
Reparatursumme verrechnet. Bei Zustandekommen eines Auftrags zur Instandsetzung,
werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages, entsprechend dem
Umfang des erteilten Reparaturauftrages in Abzug gebracht. Die Zweckabgabe eines
Kostenvoranschlages in Auftrag gegebenen, durchgeführten Leistungen, wie Reisen,
Montagearbeiten u. ä., werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet, auch wenn
der entsprechende Reparaturauftrag nicht erteilt wird. Die Richtigkeit eines
Kostenvoranschlages gilt als gewährleistet, es sei denn, dass bei Übernahme des
Auftrages zur Erstellung eines Kostenvoranschlages ausdrücklich das Gegenteil
erklärt wird. Ein Kostenvoranschlag, dessen Richtigkeit nicht gewährleistet ist,
bzw. eines Auftrags zur Instandsetzung, dem ein derartiger Kostenvoranschlag
zugrunde gelegt wurde, schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhung
und Ausführung zusätzlicher notwendiger Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen
kann der Kostenvoranschlag ohne Rückfrage bis zu 15 % überschritten werde,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Kostenvoranschläge erfordern es, dass die Leistungen mit einer Berechnung ihrer
mutmaßlichen Kosten nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten
detailliert zergliedert, also Einzelposten nach Arbeit, Material usw.
aufgeschlüsselt sind. Daher werden Kostenvoranschläge nur schriftlich erteilt.
Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine
Kostenvoranschläge. Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt.
III.
Abrechnung
Die Berechnung des Materials erfolgt zu den am Tage der
Lieferung gültigen Listenpreisen,unverpackt ab Betrieb des Auftragsnehmers, die
der Arbeitskosten zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen. Auf Verlangen des
Auftraggebers ist die Rechnung nach Arbeitsleistung, verwendetem Material,
Fremdleistungen und dergleichen aufzuschlüsseln. Die Berechnung von
Tauschpreisen setzt voraus, das die getauschten Aggregate dem Lieferumfang der
Aufgearbeiteten Aggregate entsprechen, keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen
und noch aufbereitungsfähig sind. Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend
bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch die
Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet
werden.
IV. Zahlung
Die Bezahlung
von Instandsetzungsarbeiten und Waren hat bei Übergabe bzw. innerhalb einer
Woche nach Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten, jedoch nicht vor einem
allfällig vereinbarten Liefertermin, in bar zu erfolgen. Die Verzugszinsen
betragen 6 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, sofern
nicht höhere Kreditbeschaffungskosten gegeben sind.
Der Auftragsnehmer kann
Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der Auftraggeber die
vereinbarte Vorauszahlung nicht, ist der Auftragsnehmer berechtigt, vom Vertrag
zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die
Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragsnehmer mit
dessen Forderung ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragsnehmer
zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der
Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder
vom Auftragsnehmer anerkannt worden ist.
V. Lieferung der
Auftragsnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin
einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag,
so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein. Bei Verzug des
Auftragsnehmers kann der Auftraggeber schriftlich unter Festsetzung einer
angemessenen Frist zum Nachholen den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Anderweitige Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug,
insbesondere solche auf Schadenersatz - ausgenommen Schäden am
Reparaturgegenstand selbst - sind, soweit nicht grobes Verschulden - oder
Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.
VI. Übergabe
Die Übergabe
des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des
Auftragsnehmers. Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt
auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, worüber ein gesonderter Auftrag zu
erteilen ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht
innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung bzw. die
Versandbereitschaft des Reparatur- oder Liefergegenstandes und die Kosten
nachweisbar gemeldet wurden, diesen gegen Begleichung der Kosten abholt. Ist der
Auftraggeber in Verzug, kann der Auftraggeber mit Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers
entweder selbst oder anderweitig ein- oder abstellen.
VII. Altteile, Eigentumsvorbehalt
und Zurückbehaltungsrecht
Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei
Auftragserteilung verlangt, entschädigungslos in das Eigentum des
Auftragsnehmers über und sind - sofern es sich nicht um Tauschteile handelt - zu
vernichten. Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragsnehmers. Der Auftragsnehmer hat
wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen und früheren
Instandsetzungsaufträgen und aus einschlägigen Materiallieferungen,
einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein
Zurückbehaltungsrecht an dem diesbezüglichen Reparaturgegenstand des
Auftraggebers.
Weisungen über die Herausgabe des Reparaturgegenstandes
gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger Bezahlung
obengenannter Forderungen auszuführen sind.
Ein Allfällig zu Anwendung
kommendes Zurückbehaltungsrecht oder eine im Gesetz weiters begründete
Zurückbehaltung wird hierdurch nicht berührt.
VIII. Beschränkung des
Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
Bei behelfsmäßigen
Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist unter
Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Verschleißteile
haben nur die dem Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Vom Auftraggeber
beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
IX. Gewährleistung und
Schadenersatz aus der Instandsetzung
Der Auftragsnehmer leistet Gewähr
für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten Teile für die
Dauer von 6 Monaten ab dem Tag der Übergabe. Für neue Teile gelten die
allenfalls günstigeren Gewährleistungen der Lieferwerke. Die Gewährleistung
erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel der Instandsetzung
in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit
unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist ein angemessener Ersatz zu
leisten. Zur Ausführung der Leistung im Rahmen der Gewährleistung hat der
Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragsnehmer in dessen Betrieb auf
eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist
der Auftragsnehmer zu verständigen.
Dieser kann entweder die Überstellung auf
eigene Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen er
Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den
Auftraggeber zumutbar ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten. Ansprüche
aus der Gewährleistung erlöschen, wenn a) offene Mängel nicht sofort bei
Übernahme des Vertrags-Gegenstandes gerügt, b) die vom Mangel betroffenen Teile
von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt
wurden, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragsnehmers in
Erfüllung der Gewährleistung.
Der Auftragsnehmer haftet für alle
verschuldeten Schäden, die am Reparaturgegenstandes.
Darüber hinaus haftet
er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
X. Haftung bei Verlust oder
Beschädigung des Reparaturgegenstandes
Der Auftragsnehmer haftet für
Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes. Diese Haftung beschränkt
sich auf die Instandsetzung bzw. auf Ersatz des Wertes des Reparatur- oder
Liefergegenstandes.
Für weitergehende Ansprüche haftete der Auftragsnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
XI. Erfüllungsort
A-2345, Brunn am Gebirge
XII.
Gerichtsstand
Landesgericht Wiener Neustadt